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Um eine physiotherapeutische Behandlung wahrzunehmen, brauchen Sie von Ihrem Arzt eine Heilmittelverordnung bzw. ein Rezept. Auf diesem muss immer ein Heilmittel stehen sowie die Diagnose. Für eine klassische Massage brauchen Sie jedoch keine Verordnung, sondern können die Massage privat bezahlen.

Um Ihre Verordnung bzw. Rezept auf Vollständigkeit zu überprüfen, können Sie es gerne vorab vorbeibringen.

Unbedingt. Bitte vereinbaren Sie telefonisch oder per Mail einen Termin am entsprechenden Standort.

Bitte bringen Sie zum ersten Termin die Verordnung vom Arzt mit, wenn vorhanden Befunde oder Röntgenbilder sowie ein großes Badetuch.

Nach Absprache mit dem/der Therapeut/in ist zudem Sportkleidung sinnvoll, dies wird jedoch beim ersten Termin gemeinsam besprochen.

Wir führen natürlich auch Hausbesuche durch und kommen gerne zu Ihnen nach Hause. Hierzu ist es wichtig, dass Ihr Arzt den Vermerk „Hausbesuch“ auf der Verordnung angibt.

Grundsätzlich werden die Kosten für eine physiotherapeutische Behandlung von der gesetzlichen bzw. privaten Krankenversicherung übernommen.

Privat: Sie müssen keine Zuzahlung bezahlen, sondern erhalten nach Ablauf der Physiotherapie eine Rechnung über die erbrachten Leistungen. Diese Rechnung reichen Sie bei Ihrem Versicherungsträger ein. Bitte klären Sie bei Fragen vorab, in welcher Höhe die Behandlungskosten von Ihrer Versicherung übernommen werden. Bei beihilfeberechtigten Personen ist es der gleiche Vorgang.

Gesetzlich: Gesetzlich Versicherte müssen im Regelfall nur eine Zuzahlung leisten. Die Höhe der Zuzahlung richtet sich nach der verschriebenen Behandlungsart. Die Zuzahlung setzt sich zusammen aus 10 Euro Rezeptgebühr sowie 10 % der Behandlungskosten. Dieser Betrag ist spätestens bis zum zweiten Termin zu begleichen. Ausgenommen von der Zuzahlung sind Personen unter 18 Jahren, Personen mit einem Befreiungsausweis sowie Schwangere, deren Beschwerden aufgrund der Schwangerschaft entstanden sind.

Wenn Sie einen Termin nicht mindestens 24 Stunden vorher absagen, kann Ihnen die Behandlung gemäß § 615 BGB privat in Rechnung gestellt werden, obwohl Sie diese nicht wahrgenommen haben. Sie bekommen über den ausgefallenen Termin eine Ausfallrechnung. Die Höhe der Ausfallgebühr richtet sich nach der Vergütung, die ansonsten von der Krankenkasse für diese Behandlung angesetzt ist.

Bei gesetzlich Versicherten muss die Verordnung innerhalb von 28 Kalendertagen begonnen werden. Wenn der Arzt jedoch „dringlicher Behandlungsbedarf“ angekreuzt hat, muss die Verordnung innerhalb von 14 Kalendertagen begonnen werden. Sollten Sie die Frist nicht schaffen einzuhalten, bitten Sie Ihren Arzt darum, das Ausstellungsdatum zu ändern oder eine neue Verordnung auszustellen.

Ausnahmen: Bundeswehr, Entlassmanagement und Berufsgenossenschaft haben unterschiedliche Fristen. Wenden Sie sich gerne an unsere Mitarbeiter, dort erhalten Sie weitere Informationen.

Die Verordnung kann ohne Angabe von Gründen bis zu 14 Kalendertage unterbrochen werden. Mit einer entsprechenden Begründung (z. B. Krankheit oder Urlaub), darf die Unterbrechung auch länger andauern. Grundsätzlich ist die Verordnung i. d. R. drei Monate ab dem ersten Tag der Behandlung gültig. Nach diesem Zeitraum muss die Behandlung leider abgebrochen werden und Sie benötigen eine neue Verordnung.
Ausnahme: Sofern Sie von Ihrem Arzt eine Verordnung mit mehr als sechs Behandlungseinheiten erhalten haben, darf die Verordnung bis zu sechs Monate dauern.

Verordnungen von Privatversicherten und Beihilfeberechtigten sind unbegrenzt gültig. Es kann auch eine Teilabrechnung erfolgen und eine längere Unterbrechung vorgenommen werden.



Hier haben Sie einen Überblick über die häufigsten Abkürzungen von Heilmitteln, die auf Ihrer Verordnung stehen könnten. Bitte geben Sie stets das Heilmittel an, wenn Sie telefonisch einen Termin vereinbaren möchten.

KMT

Klassische Massagetherapie

KG

Krankengymnastik

MT

Manuelle Therapie

MLD

Manuelle Lymphdrainage

KG-ZNS

Krankengymnastik auf neurologischer Basis

KGG

Krankengymnastik am Gerät

D1

Standarisierte Heilmittelkombination

WT

Wärmetherapie

KT

Kältetherapie

UWT

Ultraschallwärmetherapie

ET

Elektrotherapie

TR

Traktionsbehandlung

KB

Kompressionsbandagierung

Unsere Leistungen
Team
Häufig gestellte Fragen

Um eine physiotherapeutische Behandlung wahrzunehmen, brauchen Sie von Ihrem Arzt eine Heilmittelverordnung bzw. ein Rezept. Auf diesem muss immer ein Heilmittel stehen sowie die Diagnose. Für eine klassische Massage brauchen Sie jedoch keine Verordnung, sondern können die Massage privat bezahlen.

Um Ihre Verordnung bzw. Rezept auf Vollständigkeit zu überprüfen, können Sie es gerne vorab vorbeibringen.

Unbedingt. Bitte vereinbaren Sie telefonisch oder per Mail einen Termin am entsprechenden Standort.

Bitte bringen Sie zum ersten Termin die Verordnung vom Arzt mit, wenn vorhanden Befunde oder Röntgenbilder sowie ein großes Badetuch.

Nach Absprache mit dem/der Therapeut/in ist zudem Sportkleidung sinnvoll, dies wird jedoch beim ersten Termin gemeinsam besprochen.

Wir führen natürlich auch Hausbesuche durch und kommen gerne zu Ihnen nach Hause. Hierzu ist es wichtig, dass Ihr Arzt den Vermerk „Hausbesuch“ auf der Verordnung angibt.

Grundsätzlich werden die Kosten für eine physiotherapeutische Behandlung von der gesetzlichen bzw. privaten Krankenversicherung übernommen.

Privat: Sie müssen keine Zuzahlung bezahlen, sondern erhalten nach Ablauf der Physiotherapie eine Rechnung über die erbrachten Leistungen. Diese Rechnung reichen Sie bei Ihrem Versicherungsträger ein. Bitte klären Sie bei Fragen vorab, in welcher Höhe die Behandlungskosten von Ihrer Versicherung übernommen werden. Bei beihilfeberechtigten Personen ist es der gleiche Vorgang.

Gesetzlich: Gesetzlich Versicherte müssen im Regelfall nur eine Zuzahlung leisten. Die Höhe der Zuzahlung richtet sich nach der verschriebenen Behandlungsart. Die Zuzahlung setzt sich zusammen aus 10 Euro Rezeptgebühr sowie 10 % der Behandlungskosten. Dieser Betrag ist spätestens bis zum zweiten Termin zu begleichen. Ausgenommen von der Zuzahlung sind Personen unter 18 Jahren, Personen mit einem Befreiungsausweis sowie Schwangere, deren Beschwerden aufgrund der Schwangerschaft entstanden sind.

Wenn Sie einen Termin nicht mindestens 24 Stunden vorher absagen, kann Ihnen die Behandlung gemäß § 615 BGB privat in Rechnung gestellt werden, obwohl Sie diese nicht wahrgenommen haben. Sie bekommen über den ausgefallenen Termin eine Ausfallrechnung. Die Höhe der Ausfallgebühr richtet sich nach der Vergütung, die ansonsten von der Krankenkasse für diese Behandlung angesetzt ist.

Bei gesetzlich Versicherten muss die Verordnung innerhalb von 28 Kalendertagen begonnen werden. Wenn der Arzt jedoch „dringlicher Behandlungsbedarf“ angekreuzt hat, muss die Verordnung innerhalb von 14 Kalendertagen begonnen werden. Sollten Sie die Frist nicht schaffen einzuhalten, bitten Sie Ihren Arzt darum, das Ausstellungsdatum zu ändern oder eine neue Verordnung auszustellen.

Ausnahmen: Bundeswehr, Entlassmanagement und Berufsgenossenschaft haben unterschiedliche Fristen. Wenden Sie sich gerne an unsere Mitarbeiter, dort erhalten Sie weitere Informationen.

Die Verordnung kann ohne Angabe von Gründen bis zu 14 Kalendertage unterbrochen werden. Mit einer entsprechenden Begründung (z. B. Krankheit oder Urlaub), darf die Unterbrechung auch länger andauern. Grundsätzlich ist die Verordnung i. d. R. drei Monate ab dem ersten Tag der Behandlung gültig. Nach diesem Zeitraum muss die Behandlung leider abgebrochen werden und Sie benötigen eine neue Verordnung.
Ausnahme: Sofern Sie von Ihrem Arzt eine Verordnung mit mehr als sechs Behandlungseinheiten erhalten haben, darf die Verordnung bis zu sechs Monate dauern.

Verordnungen von Privatversicherten und Beihilfeberechtigten sind unbegrenzt gültig. Es kann auch eine Teilabrechnung erfolgen und eine längere Unterbrechung vorgenommen werden.



Hier haben Sie einen Überblick über die häufigsten Abkürzungen von Heilmitteln, die auf Ihrer Verordnung stehen könnten. Bitte geben Sie stets das Heilmittel an, wenn Sie telefonisch einen Termin vereinbaren möchten.

KMT

Klassische Massagetherapie

KG

Krankengymnastik

MT

Manuelle Therapie

MLD

Manuelle Lymphdrainage

KG-ZNS

Krankengymnastik auf neurologischer Basis

KGG

Krankengymnastik am Gerät

D1

Standarisierte Heilmittelkombination

WT

Wärmetherapie

KT

Kältetherapie

UWT

Ultraschallwärmetherapie

ET

Elektrotherapie

TR

Traktionsbehandlung

KB

Kompressionsbandagierung